Erwägungen (4 Absätze)
E. 5 Das Baugrundstück liegt an der F-Strasse in der Zone für öffentliche Bauten der Gemeinde X. Die Bauherrschaft hat zur Beleuchtung des Kirchturmes zwei 5 m hohe Beleuchtungsmasten sowie Beleuchtungskörper auf dem Hauptdach errichtet. Der eine Beleuchtungsmast ist an der nördlichen Grundstücksgrenze in einer Ent- fernung von ca. 25 m zum Kirchturm auf der Höhe der Liegenschaft D-Strasse 6 an- gebracht. Der andere Beleuchtungsmast befindet sich östlich der Kirche in einer Ent- fernung von ca. 17 m zum Kirchturm. (…)
E. 8 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) schützt unter dem Titel «Strahlen», wozu auch optische Strahlen gehören, darunter sichtbares Licht, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 USG). Beim Umweltschutzgesetz handelt es sich um ein Massnahmen- und nicht um ein Verbotsgesetz. Es geht nicht darum, jegliche Immissionen zu verhindern, son- dern vielmehr, die Umweltbelastung auf ein erträgliches Mass herabzusetzen. Hier- für sieht das Umweltschutzgesetz ein zweistufiges Schutzkonzept vor (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG). In einem ersten Schritt sind unabhängig von der bestehenden Umwelt- belastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelas- tung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei bedeutet die explizite Unabhängigkeit der ersten Stufe «von der bestehenden Umweltbelastung», dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen stets anwendbar sind, also auch da, wo die aus den Emissionen resultierenden Immissionen unterhalb der kritischen Schwelle der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit liegen. Ob diese Grenze eingehalten ist, beurteilt sich anhand der Immissionsgrenzwerte (vgl. dazu H. Rausch/A. Marti/A. Griffel, Um- weltrecht, 2004, Rz. 177 ff.). Im Gegensatz zur ersten Stufe anerkennt das Gesetz bei der zweiten Stufe weder betriebliche Gegebenheiten noch Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit der erforderlichen Verschärfungen als limitierende Faktoren. Die zweite Stufe kommt indes nur dann zur Anwendung, wenn die Massnahmen nach der ersten Stufe (Abs. 2) nicht ausreichen, um die Gesamtbelastung unter die kriti-
- 2 - sche Grenze zurückzuführen (A. Schrade/Th. Loretan, Kommentar zum Umwelt- schutzgesetz, 2. A., 1998 ff., Art. 11 Rz. 20). 9.1. Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die von der strittigen Kirch- turmbeleuchtung ausgehenden Emissionen im Rahmen des technisch und betrieb- lich Möglichen im Sinne der Vorsorge genügend weit begrenzt wurden. Der wirt- schaftlichen Tragbarkeit kommt bei der Beleuchtung des Kirchturmes keine Bedeu- tung zu; indes ist anstelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche das ideelle Interesse der Bauherrschaft und der Öffentlichkeit an der Beleuchtung des Kirchturmes berücksichtigt. Bei dieser Abwägung der Inte- ressen kommt der Vorinstanz ein gewisses Ermessen zu. In der Baubewilligung wurde ganz allgemein auf die Norm von Art. 11 Abs. 2 USG verwiesen; auf eine Vernehmlassung wurde seitens der Vorinstanz verzichtet. Damit hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft, weshalb der Baurekurskommission III volle Kognition zukommt (VB.2006.00026 = BEZ 2006 Nr. 55). 9.2. Anlässlich des Lokaltermins, welcher am 26. November 2007 um 18.00 Uhr und somit bei Dunkelheit durchgeführt wurde, konnte Folgendes festgestellt werden: Der Kirchturm ist weiss gestrichen. Die Lichtfarbe des Leuchtmittels ist kalt-weiss. Die Umgebung der Kirche ist abgesehen von den teilweise beleuchteten Fensteröff- nungen der umliegenden Häuser dunkel. Der Kirchturm scheint hell auf. Der weisse Anstrich des Kirchturmes reflektiert das Licht in relativ starkem Masse. Gemäss Aus- kunft der am Lokaltermin anwesenden Beleuchtungstechniker, welche das Beleuch- tungskonzept und die Montage der strittigen Kirchturmbeleuchtung vornahmen, wird die Lichtanlage zurzeit mit einer Leistung von 400 Watt betrieben. Eine stufenlose Dimmung der Lichtstärke sei nicht möglich, jedoch könne diese problemlos auf 250 Watt reduziert werden. Betriebszeiten für die strittige Anlage wurden nicht festgesetzt. Zurzeit wird die Beleuchtung ausschliesslich an Freitagen und Samstagen bis Mitternacht und an Sonntagen bis 23 Uhr eingeschaltet. Das BAFU (Bundesamt für Umwelt) hat in seiner Publikationsreihe Voll- zug/Umwelt Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben (Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen. Ausmass, Ursachen und Aus- wirkungen auf die Umwelt. 2005; www.bafu.admin.ch). Den Richtlinien des BAFU kommt zwar keine Gesetzeskraft zu; sie sind sie für die Gerichte insoweit nicht ver- bindlich. Allerdings sind sie nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4 b; BGr 1A.242/2002 vom 19. Novem- ber 2003, E. 3.4 sowie BGr 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3). Im Zusammenhang mit der Lichtstärke wird dabei insbesondere auch auf das reflektierte Licht von Boden und Wänden hingewiesen. So wird empfohlen, reflektie- rende Anstriche wie weisse Farbe oder das Anstrahlen von Oberflächen aus Glas und Metall zu vermeiden. Bezüglich der Farbe des Lichtes wird darauf hingewiesen, in der Nähe von Naturräumen kein weisses Licht zu verwenden. Natriumdampf- Hoch/Niederdrucklampen seien in diesem Zusammenhang den Quecksilberdampf-
- 3 - lampen vorzuziehen. Generell sei eine Ausrichtung der Leuchten von oben nach unten vorzusehen, um Lichtabfall zu vermeiden. Bezüglich des Zeitmanagements sei eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster (22 Uhr bis 6 Uhr) anzustreben. Auch die Beleuchtung historischer Gebäude könne nach 23 Uhr ganz abgeschaltet werden (S. 33-34). 9.2.1. Der anzuleuchtende Kirchturm besteht bereits. Somit ist die weisse Farbe des Kirchturmes, welche das Licht wesentlich mehr reflektiert als z.B. Sandstein, vorgegeben. Es kommt somit zur Reduktion der bestehenden Lichtreflexion nur eine Verminderung der Lichtstärke in Betracht, welche gemäss den Ausführungen der Beleuchtungstechniker (welche die strittige Beleuchtung installiert haben) am Lokal- termin technisch problemlos möglich ist. Es ist aufgrund der Wahrnehmungen am Augenschein ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beleuchtung der Kirche auch mit einer reduzierten Lichtstärke von 250 Watt immer noch ausreichend ist, um das für die Gemeinde wichtige Objekt in genügender Weise hervorzuheben. Es han- delt sich bei der reformierten Kirche denn auch nicht um ein kulturhistorisch wichti- ges Einzelobjekt, welches touristischen Zwecken dient. Die Beleuchtung der Kirche erfolgt in erster Linie vor dem Hintergrund der Aufwertung des Ortsbildes. Dem fest- lichen Aspekt an kirchlichen Feiertagen wird durch eine weniger intensive gedämpf- tere Beleuchtung in aller Regel sogar noch besser Rechnung getragen (so sind auch Weihnachtsbeleuchtungen meist eher zurückhaltend). Auch dem Sicherheitsbedürf- nis der Bevölkerung an der Ausleuchtung von «dunklen Ecken» kann damit hinrei- chend Genüge getan werden. Somit ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips von Art. 11 Abs. 2 USG die Licht- stärke der strittigen Anlage von bisher 400 Watt auf 250 Watt zu reduzieren. 9.2.2. Die von der Vorinstanz zeitlich uneingeschränkt ausgesprochene Be- triebsbewilligung vermag im Rahmen des Vorsorgeprinzips in keiner Weise zu be- stehen. Die vom BAFU vorgeschlagene Synchronisation mit dem Nachtruhefenster erscheint sinnvoll. Das Bedürfnis der Bevölkerung an einer ungestörten Nachtruhe bzw. einem ungestörten Schlaf ist hoch zu werten. Indes ist ebenfalls zu berücksich- tigen, dass Lärmimmissionen in aller Regel den Schlaf doch mehr zu beeinträchtigen vermögen als Lichtimmissionen. Die Kirche ist umgeben von bewohnten Liegenschaften. Gerade unter der Wo- che ist die Betriebszeit daher analog dem Nachtruhefenster auf 22 Uhr zu beschrän- ken, damit der ungestörte Schlaf der Bevölkerung gewährleistet wird. Am Wochen- ende, d.h. von Freitag bis Sonntag sowie an allen im Kanton Zürich offiziell aner- kannten Feiertagen, erscheint indes eine Betriebszeit bis 23 Uhr angemessen, da der Nachtruhe vom Freitag auf den Samstag und vom Samstag auf den Sonntag unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Samstage und Sonntage in der Regel keine Arbeitstage sind, ein etwas geringeres Gewicht zukommt. An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen ist zudem dem religiösen bzw. festlichen Aspekt vermehrt Rechnung zu tragen, weshalb sich diesbezüglich ebenfalls eine geringe Abweichung vom Nachtruhefenster rechtfertigt. Die Bauherrschaft hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern sie durch eine Re- duzierung der Betriebsdauer auf 23 Uhr von Freitag bis Sonntag und 22 Uhr unter
- 4 - der Woche in ihren Interessen betroffen wäre. Ein überwiegendes Interesse ist somit weder dargelegt noch ergibt sich ein solches aus den Akten. Somit sind die Betriebszeiten der strittigen Anlage wie folgt festzulegen: Montag bis Donnerstag von 6 Uhr bis 22 Uhr; Freitag bis Sonntag sowie an sämtlichen im Kanton Zürich offiziell anerkannten Feiertagen von 6 Uhr bis 23 Uhr. 9.2.3. Weitergehende Massnahmen wie die Anbringung seitlicher Abschirmun- gen erscheinen indes im Rahmen des Vorsorgeprinzips nicht angezeigt, da anläss- lich des Lokaltermins kein bzw. kein wahrnehmbares Streulicht festgestellt werden konnte. Zudem sollte auch eine allfällige seitliche Abstrahlung durch die Reduktion der Lichtstärke minimiert werden. Ebenso erscheint der Einsatz einer anderen Licht- farbe oder anderer Leuchtmittel nicht angezeigt. Die Farbe des Lichtes ist unter an- derem auch eine Frage des individuellen Geschmackes. Es ginge deshalb zu weit, im Rahmen des Vorsorgeprinzips der Bauherrschaft die Farbe des Lichtes vorzu- schreiben, da sich die Kirche nicht in der Nähe eines Naturraumes befindet und so- mit der Lichtfarbe diesbezüglich keine Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist festzuhal- ten, dass die von den Rekurrierenden erwähnten drei Bodenleuchten, welche den Baum östlich der Kirche anstrahlen, nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilli- gung bilden, weshalb diesbezüglich keine Massnahmen – falls solche überhaupt notwendig wären – angeordnet werden können.
E. 10 In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob trotz der im Rahmen des Vorsorgeprinzips anzuordnenden Massnahmen störende oder lästige Immissionen bestehen, welche im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 USG zu begrenzen wären. Für Lichteinwirkungen enthalten weder das Gesetz selbst noch die vom Bun- desrat bis dato erlassenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen. Da Grenzwer- te fehlen, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 13-15 USG). Anlässlich des Augenscheins konnte bei der Liegenschaft der Rekurrierenden festgestellt werden, dass beim Betrieb der Anlage mit der bisherigen Lichtstärke von 400 Watt die Schlafzimmerwand stark aufgehellt wird. Streulicht konnte demgegen- über nicht wahrgenommen werden. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die anzuord- nende Reduktion der Lichtstärke auf 250 Watt die Lichtimmissionen nur noch gering und damit nicht mehr störend sind. Ebenso wird die Nachtruhe durch die festzule- genden Betriebszeiten ausreichend gewährleistet. Eine weitergehende Beschrän- kung der Immissionen ist somit nicht notwendig.
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. Demgemäss ist Dispositivziffer 3.1. des Baukommissionsbeschlusses wie folgt zu ergänzen: «Die Leuchtstärke der Lichtan- lage ist auf 250 Watt zu reduzieren. Zudem werden folgende Betriebszeiten festge- legt: Montag bis Donnerstag von 6 Uhr bis 22 Uhr; Freitag bis Sonntag sowie an sämtlichen im Kanton Zürich offiziell anerkannten Feiertagen von 6 Uhr bis 23 Uhr.» Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRKE III Nr. 0050/2008 vom 21. Mai 2008 in BEZ 2008 Nr. 45 Nachbarn erhoben Rekurs gegen die einer Kirchgemeinde nachträglich erteilte baurechtliche Bewilligung für die Beleuchtung ihres Kirchturmes. Sie beklagten übermässige Lichtimmissionen. Aus den Erwägungen:
5. Das Baugrundstück liegt an der F-Strasse in der Zone für öffentliche Bauten der Gemeinde X. Die Bauherrschaft hat zur Beleuchtung des Kirchturmes zwei 5 m hohe Beleuchtungsmasten sowie Beleuchtungskörper auf dem Hauptdach errichtet. Der eine Beleuchtungsmast ist an der nördlichen Grundstücksgrenze in einer Ent- fernung von ca. 25 m zum Kirchturm auf der Höhe der Liegenschaft D-Strasse 6 an- gebracht. Der andere Beleuchtungsmast befindet sich östlich der Kirche in einer Ent- fernung von ca. 17 m zum Kirchturm. (…)
8. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) schützt unter dem Titel «Strahlen», wozu auch optische Strahlen gehören, darunter sichtbares Licht, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 USG). Beim Umweltschutzgesetz handelt es sich um ein Massnahmen- und nicht um ein Verbotsgesetz. Es geht nicht darum, jegliche Immissionen zu verhindern, son- dern vielmehr, die Umweltbelastung auf ein erträgliches Mass herabzusetzen. Hier- für sieht das Umweltschutzgesetz ein zweistufiges Schutzkonzept vor (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG). In einem ersten Schritt sind unabhängig von der bestehenden Umwelt- belastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelas- tung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei bedeutet die explizite Unabhängigkeit der ersten Stufe «von der bestehenden Umweltbelastung», dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen stets anwendbar sind, also auch da, wo die aus den Emissionen resultierenden Immissionen unterhalb der kritischen Schwelle der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit liegen. Ob diese Grenze eingehalten ist, beurteilt sich anhand der Immissionsgrenzwerte (vgl. dazu H. Rausch/A. Marti/A. Griffel, Um- weltrecht, 2004, Rz. 177 ff.). Im Gegensatz zur ersten Stufe anerkennt das Gesetz bei der zweiten Stufe weder betriebliche Gegebenheiten noch Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit der erforderlichen Verschärfungen als limitierende Faktoren. Die zweite Stufe kommt indes nur dann zur Anwendung, wenn die Massnahmen nach der ersten Stufe (Abs. 2) nicht ausreichen, um die Gesamtbelastung unter die kriti-
- 2 - sche Grenze zurückzuführen (A. Schrade/Th. Loretan, Kommentar zum Umwelt- schutzgesetz, 2. A., 1998 ff., Art. 11 Rz. 20). 9.1. Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die von der strittigen Kirch- turmbeleuchtung ausgehenden Emissionen im Rahmen des technisch und betrieb- lich Möglichen im Sinne der Vorsorge genügend weit begrenzt wurden. Der wirt- schaftlichen Tragbarkeit kommt bei der Beleuchtung des Kirchturmes keine Bedeu- tung zu; indes ist anstelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche das ideelle Interesse der Bauherrschaft und der Öffentlichkeit an der Beleuchtung des Kirchturmes berücksichtigt. Bei dieser Abwägung der Inte- ressen kommt der Vorinstanz ein gewisses Ermessen zu. In der Baubewilligung wurde ganz allgemein auf die Norm von Art. 11 Abs. 2 USG verwiesen; auf eine Vernehmlassung wurde seitens der Vorinstanz verzichtet. Damit hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft, weshalb der Baurekurskommission III volle Kognition zukommt (VB.2006.00026 = BEZ 2006 Nr. 55). 9.2. Anlässlich des Lokaltermins, welcher am 26. November 2007 um 18.00 Uhr und somit bei Dunkelheit durchgeführt wurde, konnte Folgendes festgestellt werden: Der Kirchturm ist weiss gestrichen. Die Lichtfarbe des Leuchtmittels ist kalt-weiss. Die Umgebung der Kirche ist abgesehen von den teilweise beleuchteten Fensteröff- nungen der umliegenden Häuser dunkel. Der Kirchturm scheint hell auf. Der weisse Anstrich des Kirchturmes reflektiert das Licht in relativ starkem Masse. Gemäss Aus- kunft der am Lokaltermin anwesenden Beleuchtungstechniker, welche das Beleuch- tungskonzept und die Montage der strittigen Kirchturmbeleuchtung vornahmen, wird die Lichtanlage zurzeit mit einer Leistung von 400 Watt betrieben. Eine stufenlose Dimmung der Lichtstärke sei nicht möglich, jedoch könne diese problemlos auf 250 Watt reduziert werden. Betriebszeiten für die strittige Anlage wurden nicht festgesetzt. Zurzeit wird die Beleuchtung ausschliesslich an Freitagen und Samstagen bis Mitternacht und an Sonntagen bis 23 Uhr eingeschaltet. Das BAFU (Bundesamt für Umwelt) hat in seiner Publikationsreihe Voll- zug/Umwelt Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben (Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen. Ausmass, Ursachen und Aus- wirkungen auf die Umwelt. 2005; www.bafu.admin.ch). Den Richtlinien des BAFU kommt zwar keine Gesetzeskraft zu; sie sind sie für die Gerichte insoweit nicht ver- bindlich. Allerdings sind sie nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4 b; BGr 1A.242/2002 vom 19. Novem- ber 2003, E. 3.4 sowie BGr 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3). Im Zusammenhang mit der Lichtstärke wird dabei insbesondere auch auf das reflektierte Licht von Boden und Wänden hingewiesen. So wird empfohlen, reflektie- rende Anstriche wie weisse Farbe oder das Anstrahlen von Oberflächen aus Glas und Metall zu vermeiden. Bezüglich der Farbe des Lichtes wird darauf hingewiesen, in der Nähe von Naturräumen kein weisses Licht zu verwenden. Natriumdampf- Hoch/Niederdrucklampen seien in diesem Zusammenhang den Quecksilberdampf-
- 3 - lampen vorzuziehen. Generell sei eine Ausrichtung der Leuchten von oben nach unten vorzusehen, um Lichtabfall zu vermeiden. Bezüglich des Zeitmanagements sei eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster (22 Uhr bis 6 Uhr) anzustreben. Auch die Beleuchtung historischer Gebäude könne nach 23 Uhr ganz abgeschaltet werden (S. 33-34). 9.2.1. Der anzuleuchtende Kirchturm besteht bereits. Somit ist die weisse Farbe des Kirchturmes, welche das Licht wesentlich mehr reflektiert als z.B. Sandstein, vorgegeben. Es kommt somit zur Reduktion der bestehenden Lichtreflexion nur eine Verminderung der Lichtstärke in Betracht, welche gemäss den Ausführungen der Beleuchtungstechniker (welche die strittige Beleuchtung installiert haben) am Lokal- termin technisch problemlos möglich ist. Es ist aufgrund der Wahrnehmungen am Augenschein ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beleuchtung der Kirche auch mit einer reduzierten Lichtstärke von 250 Watt immer noch ausreichend ist, um das für die Gemeinde wichtige Objekt in genügender Weise hervorzuheben. Es han- delt sich bei der reformierten Kirche denn auch nicht um ein kulturhistorisch wichti- ges Einzelobjekt, welches touristischen Zwecken dient. Die Beleuchtung der Kirche erfolgt in erster Linie vor dem Hintergrund der Aufwertung des Ortsbildes. Dem fest- lichen Aspekt an kirchlichen Feiertagen wird durch eine weniger intensive gedämpf- tere Beleuchtung in aller Regel sogar noch besser Rechnung getragen (so sind auch Weihnachtsbeleuchtungen meist eher zurückhaltend). Auch dem Sicherheitsbedürf- nis der Bevölkerung an der Ausleuchtung von «dunklen Ecken» kann damit hinrei- chend Genüge getan werden. Somit ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips von Art. 11 Abs. 2 USG die Licht- stärke der strittigen Anlage von bisher 400 Watt auf 250 Watt zu reduzieren. 9.2.2. Die von der Vorinstanz zeitlich uneingeschränkt ausgesprochene Be- triebsbewilligung vermag im Rahmen des Vorsorgeprinzips in keiner Weise zu be- stehen. Die vom BAFU vorgeschlagene Synchronisation mit dem Nachtruhefenster erscheint sinnvoll. Das Bedürfnis der Bevölkerung an einer ungestörten Nachtruhe bzw. einem ungestörten Schlaf ist hoch zu werten. Indes ist ebenfalls zu berücksich- tigen, dass Lärmimmissionen in aller Regel den Schlaf doch mehr zu beeinträchtigen vermögen als Lichtimmissionen. Die Kirche ist umgeben von bewohnten Liegenschaften. Gerade unter der Wo- che ist die Betriebszeit daher analog dem Nachtruhefenster auf 22 Uhr zu beschrän- ken, damit der ungestörte Schlaf der Bevölkerung gewährleistet wird. Am Wochen- ende, d.h. von Freitag bis Sonntag sowie an allen im Kanton Zürich offiziell aner- kannten Feiertagen, erscheint indes eine Betriebszeit bis 23 Uhr angemessen, da der Nachtruhe vom Freitag auf den Samstag und vom Samstag auf den Sonntag unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Samstage und Sonntage in der Regel keine Arbeitstage sind, ein etwas geringeres Gewicht zukommt. An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen ist zudem dem religiösen bzw. festlichen Aspekt vermehrt Rechnung zu tragen, weshalb sich diesbezüglich ebenfalls eine geringe Abweichung vom Nachtruhefenster rechtfertigt. Die Bauherrschaft hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern sie durch eine Re- duzierung der Betriebsdauer auf 23 Uhr von Freitag bis Sonntag und 22 Uhr unter
- 4 - der Woche in ihren Interessen betroffen wäre. Ein überwiegendes Interesse ist somit weder dargelegt noch ergibt sich ein solches aus den Akten. Somit sind die Betriebszeiten der strittigen Anlage wie folgt festzulegen: Montag bis Donnerstag von 6 Uhr bis 22 Uhr; Freitag bis Sonntag sowie an sämtlichen im Kanton Zürich offiziell anerkannten Feiertagen von 6 Uhr bis 23 Uhr. 9.2.3. Weitergehende Massnahmen wie die Anbringung seitlicher Abschirmun- gen erscheinen indes im Rahmen des Vorsorgeprinzips nicht angezeigt, da anläss- lich des Lokaltermins kein bzw. kein wahrnehmbares Streulicht festgestellt werden konnte. Zudem sollte auch eine allfällige seitliche Abstrahlung durch die Reduktion der Lichtstärke minimiert werden. Ebenso erscheint der Einsatz einer anderen Licht- farbe oder anderer Leuchtmittel nicht angezeigt. Die Farbe des Lichtes ist unter an- derem auch eine Frage des individuellen Geschmackes. Es ginge deshalb zu weit, im Rahmen des Vorsorgeprinzips der Bauherrschaft die Farbe des Lichtes vorzu- schreiben, da sich die Kirche nicht in der Nähe eines Naturraumes befindet und so- mit der Lichtfarbe diesbezüglich keine Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist festzuhal- ten, dass die von den Rekurrierenden erwähnten drei Bodenleuchten, welche den Baum östlich der Kirche anstrahlen, nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilli- gung bilden, weshalb diesbezüglich keine Massnahmen – falls solche überhaupt notwendig wären – angeordnet werden können.
10. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob trotz der im Rahmen des Vorsorgeprinzips anzuordnenden Massnahmen störende oder lästige Immissionen bestehen, welche im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 USG zu begrenzen wären. Für Lichteinwirkungen enthalten weder das Gesetz selbst noch die vom Bun- desrat bis dato erlassenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen. Da Grenzwer- te fehlen, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 13-15 USG). Anlässlich des Augenscheins konnte bei der Liegenschaft der Rekurrierenden festgestellt werden, dass beim Betrieb der Anlage mit der bisherigen Lichtstärke von 400 Watt die Schlafzimmerwand stark aufgehellt wird. Streulicht konnte demgegen- über nicht wahrgenommen werden. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die anzuord- nende Reduktion der Lichtstärke auf 250 Watt die Lichtimmissionen nur noch gering und damit nicht mehr störend sind. Ebenso wird die Nachtruhe durch die festzule- genden Betriebszeiten ausreichend gewährleistet. Eine weitergehende Beschrän- kung der Immissionen ist somit nicht notwendig.
11. Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. Demgemäss ist Dispositivziffer 3.1. des Baukommissionsbeschlusses wie folgt zu ergänzen: «Die Leuchtstärke der Lichtan- lage ist auf 250 Watt zu reduzieren. Zudem werden folgende Betriebszeiten festge- legt: Montag bis Donnerstag von 6 Uhr bis 22 Uhr; Freitag bis Sonntag sowie an sämtlichen im Kanton Zürich offiziell anerkannten Feiertagen von 6 Uhr bis 23 Uhr.» Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.